Welche Grundsätze gelten für die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker? Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß. 1 Er darf zwar Nachlassgegenstände verkaufen und Kredite aufnehmen, doch müssen diese Maßnahmen im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Vermögensverwaltung auch. 2 Bei dieser Art der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker nur die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, nicht jedoch abzuwickeln (§ S. 1, 1. 3 Die Erträge des Nachlasses unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Er hat aus ihnen und erforderlichenfalls aus der Substanz des Nachlasses. 4 Der Testamentsvollstrecker kann die Verwaltung des Nachlasses nicht willkürlich durchführen. Er ist vielmehr gemäß § BGB verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Was genau unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriffe. 5 Der Testamentsvollstrecker ist durch § S. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Des Weiteren wird ihm durch § S. 2 BGB das Recht eingeräumt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Hierdurch entsteht insgesamt ein Sondervermögen, über das der Erbe nicht verfügen. 6 1 Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2 Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3 Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. 7 Der Testamentsvollstrecker hat nach § BGB nicht nur das Recht zur Verwaltung des Nachlasses, sondern auch die Pflicht zur Verwaltung. Durch diese Verpflichtung sollen die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben gesichert werden. Im BGB findet sich keine Legaldefinition für den Begriff der Verwaltung. 8 „Testamentsvollstreckung“ heißt das magische Wort, um Nachlassprobleme im Keim zu ersticken und Zoff um das „goldene Kalb“ unter den künftigen Erben zu unterbinden. Nach dem Gesetz führt der Testamentsvollstrecker den letzten Willen des Erblassers aus. Insbesondere ist er dazu berechtigt, den Nachlass zu verwalten (§§ BGB). 9 Verwaltung. Der Testamentsvollstrecker ist mit seiner Aufgabe über den Paragraph BGB (§ BGB) mit dem ausschließlichen Verwaltungsrecht ausgestattet. Das heißt, er nimmt den Nachlass. beendigung testamentsvollstreckung muster 10 Im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker, ist der Nachlassverwalter ausschließlich für die Verwaltung, nicht auch für die Teilung des Nachlasses zuständig. 11