Kurzzeitige arbeitsverhinderung pflegezeitgesetz

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(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. 1 Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig (bis zu zehn Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben. 2 Bei einer akut auftretenden Pflegesituation haben Beschäftigte den arbeitsrechtlichen Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. 3 Während der Auszeit im Akutfall bzw. der sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Sie - begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage - für eine. 4 Wenn der Arbeitgeber während einer solchen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung das Entgelt nicht fortzahlt, kann der Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Die Leistung wird in Höhe von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. 5 Das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten für die Überwindung einer plötzlich auftretenden akuten "Pflegesituation", in der die Pflege naher Angehöriger zu organisieren beziehungsweise sicherzustellen ist, nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen. 6 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu. 7 Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 2 Abs. 1 PflegeZG jedem Beschäftigten das Recht, bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zur Höchstdauer von 10 Arbeitstagen pro Jahr[1] der Arbeit fernzubleiben. Für den Zeitraum vom bis einschließlich zum durfte ein. 8 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. 9 § 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit. kurzzeitige arbeitsverhinderung formular 10 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen. Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer. 11